§ 227 Erlass
Stand: 13.04.2025
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Wird zitiert von 1.350 Entscheidungen zu § 227 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 28.11.2016 – GrS 1/15Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF - Entscheidungserheblichkeit einer dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfrage
- FG Köln, 23.09.2020 – 3 K 2800/18Zitiert von 1
- FG Hamburg, 20.12.2022 – 4 K 79/22Zitiert von 1
- VG Münster, 21.05.2014 – 9 K 1251/11Zitiert von 5
- BFH, 21.01.2015 – X R 40/12Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei Versagung des Sonderausgabenabzugs für an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten gezahltes SchulgeldZitiert von 21
- FG Hamburg, 13.04.2018 – 4 K 41/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.08.2026 – 9 E 208/24Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 11.05.2026 – 9 E 197/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 11.05.2026 – 9 E 198/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 227 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.